Warum ein Rentenausgleich besonders für unverheiratete Eltern wichtig ist

Wenn Eltern sich trennen, geht es um viel mehr als nur Sorgerecht und Unterhalt: Es geht auch um Altersvorsorge. Wer wegen Kinderbetreuung weniger gearbeitet hat, hat weniger Rente aufgebaut. Bei Verheirateten greift hier der gesetzliche Versorgungsausgleich – bei Unverheirateten gibt es keine vergleichbare Regelung. Das bedeutet: Unverheiratete Eltern tragen bei einer Trennung ein besonders hohes Risiko, die verlorene Altersabsicherung durch Sorgearbeit nie auszugleichen.

Dieser Beitrag skizziert den rechtlichen Unterschied, warum das für unverheiratete Eltern so kritisch ist und was ihr tun könnt – mit prüfbaren Quellen.

Verheiratet: Der Versorgungsausgleich als gesetzliche Absicherung

Wer in Deutschland heiratet (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht), profitiert bei einer Scheidung automatisch vom Versorgungsausgleich. Dieser ist gesetzlich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.[1]

Die Grundidee: Alle während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und grundsätzlich hälftig geteilt.[2][3] Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen durch – ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht nötig (bei Ehen über drei Jahren).[3]

Erfasst werden u. a.: gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, Riester- und Rürup-Renten.[3] Damit wird – zumindest teilweise – ausgeglichen, wenn ein Partner wegen Kinderbetreuung oder Care-Arbeit weniger Versorgungsanrechte aufgebaut hat.

Einschränkung

Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Bei Ehen unter drei Jahren findet er nur auf Antrag statt. Dennoch: Es gibt eine gesetzliche Fallback-Regelung – bei Unverheirateten fehlt sie komplett.

Unverheiratet: Keine rechtliche Regelung für verlorene Altersvorsorge

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt das Versorgungsausgleichsgesetz nicht. Das Bundesministerium der Justiz (BMJV) führt explizit auf: „kein Versorgungsausgleich“ – ebenso wie kein Zugewinnausgleich, kein gesetzliches Erbrecht und keine Hinterbliebenenrente.[4]

Das heißt konkret: Wenn ihr als unverheiratetes Paar mit Kindern zusammenlebt und euch trennt, gibt es keine gesetzliche Regelung, die die verlorene Altersvorsorge durch Sorgearbeit/Kinderbetreuung ausgleicht. Der Partner, der zugunsten der Familie weniger gearbeitet hat, bleibt auf seinen eigenen – meist niedrigeren – Rentenansprüchen sitzen.

Zwar gibt es bei gemeinsamen Kindern einen Unterhaltsanspruch (analog zu geschiedenen Ehegatten inkl. Betreuungsphase in den ersten drei Jahren).[5] Dieser betrifft aber den laufenden Lebensunterhalt, nicht die Altersvorsorge. Verpasste Rentenbeiträge sind damit rechtlich nicht abgegolten.

Das Kernrisiko

Wer als unverheirateter Elternteil die Sorgearbeit übernimmt und dafür weniger oder gar nicht arbeitet, baut weniger Rente auf. Ohne eigene Vereinbarung gibt es bei Trennung nichts, was das ausgleicht – und das kann Jahrzehnte später zu Altersarmut führen.

Warum Kindererziehungszeiten das Problem nicht lösen

Die gesetzlichen Kindererziehungszeiten sorgen dafür, dass für die ersten drei Jahre nach der Geburt Rentenpunkte angerechnet werden – unabhängig davon, ob ihr verheiratet seid oder nicht.[6] Das mildert die Lücke etwas.

Allerdings decken sie nur einen Bruchteil ab: Sie kompensieren nicht die langfristigen Verdienstausfälle durch Teilzeit danach, Karrierenachteile oder niedrigere Rentenbeiträge über Jahrzehnte. Studien wie die des DIW Berlin zeigen, dass der sogenannte Motherhood Pension Gap trotz Kindererziehungszeiten bei rund 27 Prozent liegt.[7] Für unverheiratete Eltern fehlt zusätzlich jeglicher Ausgleich durch einen Versorgungsausgleich.

Was ihr als unverheiratetes Paar tun könnt

Ohne Ehe seid ihr auf eigene Vereinbarungen angewiesen. Das BMJV und Finanzberatungsstellen empfehlen u. a.:[4][8]

1) Partnerschaftsvertrag mit Ausgleichsregelung

Ein notarieller Partnerschaftsvertrag kann festhalten, was bei Trennung mit Vermögen und Altersvorsorge passiert – z. B. Ausgleichszahlungen oder Übertragung von Rentenanwartschaften. So könnt ihr eine Art „privaten Versorgungsausgleich“ vereinbaren.

2) Bereits heute einen fairen Ausgleich planen

Wenn eine Person mehr Sorgearbeit übernimmt, sollte der oder die Verdienende aktiv einen Ausgleich leisten – z. B. durch regelmäßige Überweisungen auf ein Altersvorsorge-Konto des Partners oder der Partnerin. Der Rentenausgleichrechner und der Gehaltsausgleichrechner helfen euch, die faire Höhe zu ermitteln.

3) Testament und Nachlass regeln

Unverheiratete haben kein gesetzliches Erbrecht füreinander. Ohne Testament geht der überlebende Partner leer aus. Testament oder Erbvertrag sind daher zentral – ebenso die gegenseitige Absicherung bei Hinterbliebenenrente (die es für Unverheiratete nicht gibt, hier helfen z. B. Lebensversicherungen).[8]

Praxistipp

Führt einen Finanz-Check: Wer von euch würde bei Trennung die größere Rentenlücke haben? Plant den Ausgleich bevor ihr euch trennt – oder noch besser: von Anfang an.

Fazit

Verheiratete haben bei Scheidung den Versorgungsausgleich – eine gesetzliche Grundabsicherung für verlorene Altersvorsorge durch Sorgearbeit. Unverheiratete Eltern haben diese Absicherung nicht. Das bedeutet: Wer unverheiratet Kinder betreut und dafür beruflich zurücksteckt, trägt bei Trennung ein besonders hohes Risiko für Altersarmut – es sei denn, ihr regelt den Ausgleich selbst. Ein Partnerschaftsvertrag und frühzeitige faire Vorsorgeplanung können die Lücke schließen.

Quellenverzeichnis

  • [1] Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) – gesetze-im-internet.de
  • [2] § 1 VersAusglG – Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte – gesetze-im-internet.de
  • [3] Deutsche Rentenversicherung: „Versorgungsausgleich – faires Teilen bei der Rente“ – deutsche-rentenversicherung.de
  • [4] Bundesministerium der Justiz (BMJV): „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“ – bmjv.de
  • [5] Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): „Nichteheliche Lebensgemeinschaft“ – Lexikon Recht A–Z – bpb.de
  • [6] Deutsche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten – deutsche-rentenversicherung.de
  • [7] Peter Haan, Michaela Kreyenfeld, Sarah Schmauk, Tatjana Mika (2025): „Rentenansprüche von Frauen bleiben mit steigender Kinderzahl deutlich hinter denen von Männern zurück“. DIW Wochenbericht 12/2025 – diw.de
  • [8] VZ VermögensZentrum Deutschland: „Unverheiratete Paare: Rente, Absicherung und Erbschaft“ – vermoegenszentrum.de

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